Fahrzeugversicherungen …
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Die Fahrzeug-Versicherung besteht in der Regel aus sechs Sparten:
- Haftpflichtversicherung
- Kaskoversicherung
- Assistenzversicherung
- Insassenversicherung
- Rechtsschutzversicherung
- Transportversicherung
Informationen zu den einzelnen Sparten finden Sie hier und in den Fahrzeug-Kategorien.
Die KFZ-Insassenunfallversicherung ist eine Ergänzung zur KFZ-Haftpflichtversicherung.
Dadurch werden Personenschäden von den Insassen, welche das versicherte Fahrzeug lenken oder darin mitfahren gedeckt. Damit ist also auch der Lenker bei einem selbstverschuldeten Unfall versichert oder der Beifahrer bei einem Unfall mit Fahrerflucht. In diesen Fällen besteht durch die KFZ-Haftpflichtversicherung kein Versicherungsschutz. Mit einer Insassenunfall sind diese Personenschäden gedeckt. Ein weiterer Pluspunkt ist die rasche Schadensabwicklung, da die Insassenunfallversicherung verschuldensunabhängig leistet.
Die KFZ-Rechtsschutzversicherung übernimmt jene Kosten die im Zuge einer Schadenersatzforderung und im Rahmen eines straf- oder verwaltungsrechtlichen Verfahrens entstehen.
Darunter fallen unter anderem Honorare für Rechtsanwalt, Notar oder Gutachter und Gerichtskosten. Nicht gedeckt ist die eigentliche Klagsforderung oder eine Strafe im Falle der Niederlage oder Verurteilung. Der Deckungsumfang ist von Versicherung zu Versicherung unterschiedlich und kann an Ihre Bedürfnisse angepasst werden.
So ist auch ein Einschluss einer KFZ-Vertragsrechtsschutzversicherung möglich, die sämtliche Belange aus dem Fahrzeugkauf-/verkauf und Reparaturverträge abdeckt.
Wie bei jeder Versicherung gibt es auch für alle Varianten der KFZ-Versicherung Obliegenheiten. Wenn der Versicherungsnehmer diese nicht einhält, kann der Versicherer von der Leistung befreit sein bzw. besteht die Gefahr, dass der Versicherte regresspflichtig wird. Gerade bei einem Verkehrsunfall unter Alkoholeinfluss ist es häufig der Fall, dass die Ansprüche des Geschädigten zuerst von der KFZ-Haftpflichtversicherung übernommen werden, der Versicherer sich aber am (alkoholisierten) Verursacher schadlos hält und bis zu EURO 22.000 zurückfordert.

